Aktuelles
Blauzungenverordnung vom 31.05.2009
31.08.09 - Mit anliegender Verordnung (EG) Nr. 789/2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 - Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten
- geändert worden.
Die Änderungen betreffen Bestimmungen zu "Gebieten mit geringem Risiko" nach Artikel 7 Abs. 2a der o. g. Verordnung. Das sind Teilbereiche einer Sperrzone mit Impfung ohne Viruszirkulation. Hiervon hat Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht.
Weiterhin wurden die Verbringungsregelungen für nicht geimpfte Tiere angepasst. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Einsatz von Insektiziden und Repellentien keinen allumfassenden Schutz gegen Vektoren
bildet, werden für nicht geimpfte Tiere zusätzlich zur Behandlung und Untersuchung die Haltung innerhalb vektorgeschützter Betriebe vorgeschrieben. Als vektorgeschützte Betriebe werden beispielsweise
Besamungsstationen oder Quarantänestationen angesehen, in denen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden um den Kontakt zwischen Tier und Vektor zu vermeiden. Die Abwesenheit der Vektoren ist durch entsprechende Fallen
zu überwachen.
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Blauzungenverordnung
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