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FAHRTENSCHREIBER: AUSNAHMEN FÜR TIERTRANSPORTE
21.09.2009 - An die Bundesgeschäftsstelle werden immer wieder Fragen herangetragen, in welchem Umkreis die Einlegepflicht von Schaublättern im Fahrtenschreiber für Tiertransporte entfällt.
Die Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Transport werden auf EU-Ebene mit der Verordnung (EG) Nr. 561/206 geregelt. Nach Artikel 13, Abs. 1p, können Mitgliedstaaten hierzu Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge zulassen. Diese werden in der Fahrpersonalverordnung umgesetzt.
Abschnitt 5 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 sieht unter Absatz 1 u. a. folgende Ausnahmen vor:
-Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,
Forstwirtschafts- oder Fischerei-unternehmen zur
Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung
lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen
Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort
des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer
angemietet werden,
-Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 50 km für
die Beförderung lebender Tiere von den
landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und
umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen
Schlachthäusern verwendet werden.
Herr Krekeler vom Bundesamt für Güterverkehr hat nochmals klargestellt, dass für Viehhandelsunternehmen eindeutig der Umkreis von 50 km gilt.
Das bedeutet, dass Transporte im Umkreis von 50 km von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und somit von der Einlegepflicht von Schaublättern im Fahrtenschreiber befreit sind bzw. keine Kontrollgeräte eingebaut werden müssen.
Die frühere Unterscheidung zwischen Nah- und Fernzone gilt nicht mehr. Mit der aktuellen Fahr-personalverordnung wurde hier der Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges eindeutig festgelegt.
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